Interessante Presseberichte

  • Gestüts- und Reitschulbetreiber: Wofür haftet er?
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    (veröffentlicht in: Pferde Zucht + Haltung, Ausgabe Februar 2007)

    Gestüts- und Reitschulbetreiber: Wofür haftet er?

    Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Haftung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, etwa Stallinhaber und Pferdeeigentümer, und der Haftung gegenüber Dritten.

    Bei der Unterbringung eines Pferdes in einem gewerblich geführten Pensionsstall wird ein Vertragsverhältnis begründet, welches miet-, kauf-, verwahrungs- und dienstvertragliche Elemente umfasst. Die mit dieser Einstallung verbundenen Hauptpflichten wie das Überlassen der Box, das Einstreuen und Ausmisten führen naturgemäß weniger zu haftungsrechtlichen Problematiken. Haftungsträchtig sind vielmehr die sogenannten Nebenpflichten. Wird eine Nebenpflicht –nämlich einen vermeidbaren Schaden vom eingestellten Pferd fernzuhalten- verletzt, so ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung, daneben aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung.

    Der Inhaber eines Pensionsstalles – oder auch eines Gestütes – haftet als Halter eigener Pferde im Falle der Realisierung der von den Tieren ausgehenden Tiergefahr nach § 833 BGB. Zu berücksichtigen ist hier aber, dass für diese Pferde in der Regel die Voraussetzungen für die Nutztiereigenschaft gegeben sein dürften, so dass dem in Anspruch Genommenen ein Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB zusteht. Hierzu muss eine Abgrenzung zwischen einem Luxustier und einem Pferd, das seiner hauptsächlichen Zweckbestimmung nach der Berufstätigkeit dient, getroffen werden. Diese Abgrenzung ist im einzelnen umstritten, besonders dann, wenn es um die Beurteilung von für den Reitunterricht eingesetzten Pferden eines Reitvereins geht (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1995, 1362). Für Pferde, die –wenn es nur nebenberuflich sein sollte- zur Zucht eingesetzt werden oder als Schulpferde, ist diese Nutztiereigenschaft eindeutig zu bejahen.

    Der Betreiber eines Pensionsstalls und der Inhaber eines Gestüts sind typischerweise als Tierhüter im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil sie durch Vertrag die Aufsicht über ein Fremdpferd übernehmen. Die Haftung eines Tierhüters knüpft –wie in § 833 BGB- an die Realisierung einer sogenannten Tiergefahr an. So ist die verkehrserforderliche Sorgfalt im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung eines Pferdes mitumfasst. Diese Sorgfaltspflicht ist verletzt, wenn beispielsweise beim bloßen Öffnen der Türe eines Laufstalls die Gefahr des unkontrollierten Entlaufens der Tiere besteht. In diesem Zusammenhang gehört die Vielzahl der sogenannten Weidezaununfälle. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass es keine exakten Bestimmungen gibt, wie ein Weidezaun ausgestaltet sein muss. Hierzu existierten lediglich Richtlinien. Eine verbindliche Gesetzesvorschrift gibt es nicht. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass es eine absolute Hütesicherheit nicht gibt (BGH VersR 1976, 1086).

    Daraus ergibt sich, dass bei den Schadensfällen, die auf das Entlaufen von Pferden zurückzuführen sind, eine gesamtschuldnerische Haftung von Tierhalter und Stallbetreiber begründet wird.

    Zwischen einem Reitschüler und dem Betreiber einer Reitschule kommt ein Dienstvertrag zustande. Wird der Betreiber der Reitschule hier selbst tätig, kommen Schadensersatzansprüche des Reitschülers aus diesem geschlossenen Vertrag und aus unerlaubter Handlung in Betracht. Nimmt aber beispielsweise ein angestellter Reitlehrer den Reitunterricht vor, so ergibt sich dessen Haftung aus § 823 BGB und die des Betreibers aus § 278 BGB.

    In strafrechtlicher Hinsicht kommen hier die strafrechtlichen Verbotsnormen der §§ 229, 222 und 303 StGB in Betracht.

    Ein Stallinhaber oder Gestütsinhaber macht sich einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung schuldig, wenn durch das von ihm gehaltene oder gehütete Pferd ein Mensch verletzt oder getötet wird. In Bezug auf die Verletzung eines Pferdes kommt eine Straftat nur dann in Betracht, wenn ein vorsätzliches Verhalten vorliegt (§ 303 StGB).

    Die typischen haftungsrechtlichen Fälle ergeben sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Stallbetreiber beziehungsweise Gestütsinhaber und seinen Einstellern beziehungsweise dritten Personen. Aufgrund der Vielzahl der hier entstehenden Probleme werden im Folgenden nur einige charakteristische benannt:

     

    • Gemäß einer Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm 9 U 24/88) ist die tägliche Kontrolle eines Elektrozauns erforderlich, wenn sich eine Pferdeweide in einer Entfernung von etwa 1 km zu einer Landstraße befindet.
    • Demgegenüber ist eine ständige Kontrolle eines Weidezaungerätes nicht erforderlich. Wird eine Weidezaungerät durch einen Dritten beschädigt, trifft den Stallbetreiber kein Verschulden, da die Sachbeschädigung durch unzumutbare Aufsichtsmaßnahmen nicht verhindert werden kann (OLG Frankfurt 8 U 116/82).
    • Das Landgericht Aschaffenburg (LG Aschaffenburg 3 O 332/01) hat ausgeurteilt, dass es nicht sachgerecht ist, wenn zwei Junghengste durch eine Person am Halfter in den Stall geführt werden. Reißt sich dabei eines der Tiere los und zieht sich danach eine Verletzung zu, so hat der Gestütsinhaber den entstandenen Schaden zu ersetzen.
    • Ein Stallinhaber braucht nicht damit zu rechnen, dass ein Pferd –beim Ausmisten- über eine Schubkarre, die vor der geöffneten Boxentür befindlich ist, springt. Zieht sich das Tier hierbei Verletzungen zu, so musste der Stallinhaber hiermit nicht rechnen. Denn es entspringt einer üblichen und ordnungsgemäßen Praxis, wenn beim Ausmisten einer Box das Entlaufen des eingestellten Pferdes dadurch verhindert wird, dass der Ausgang durch die offene Boxentür durch eine Schubkarre versperrt wird (OLG Stuttgart, 2 U 242/93).
    • Das Ausschlagen einer Stute beim gewollten Deckakt ist die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr (BGH VersR 1977, 864). Das sich dabei auswirkende Risiko trägt jedoch der Hengsthalter (Saarländisches OLG 5 U 568/96).

     

    Zum Rechtsverhältnis zwischen Reitschulbetreiber und Reitschüler:
    Ein Pferdehalter, der ein 13-jähriges Kind dazu veranlasst, ein sogenanntes „schwieriges Pferd“ zu reiten, setzt sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aus.

    Bei der gewerblichen Vermietung von Pferden zu Ausritten haftet der Pferdeeigentümer, wenn das Pferd nicht ordnungsgemäß gesattelt ist und sich beispielsweise der Sattel während des Ausritts lockern kann. Der Pferdeeigentümer macht sich in diesem Fall seinem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig (LG Arnsberg 5 S 41/00).

    Ein Reitlehrer, der einen Schüler – trotz von diesem geäußerter Bedenken – veranlasst, nach lösenden Übungen an der Longe frei zu reiten, haftet nach § 823 BGB, wenn das Pferd anschließend durchgeht und hierdurch der Schüler zu Fall kommt (OLG Karlsruhe 4 U 50/89).

  • Bauen ohne Baugenehmigung?
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    (veröffentlicht in: Pferdeforum, Ausgabe Juni 2007)

    Bauen ohne Baugenehmigung?

    Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Haftung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, etwa Stallinhaber und Pferdeeigentümer, und der Haftung gegenüber Dritten.

    Bei der Unterbringung eines Pferdes in einem gewerblich geführten Pensionsstall wird ein Vertragsverhältnis begründet, welches miet-, kauf-, verwahrungs- und dienstvertragliche Elemente umfasst. Die mit dieser Einstallung verbundenen Hauptpflichten wie das Überlassen der Box, das Einstreuen und Ausmisten führen naturgemäß weniger zu haftungsrechtlichen Problematiken. Haftungsträchtig sind vielmehr die sogenannten Nebenpflichten. Wird eine Nebenpflicht –nämlich einen vermeidbaren Schaden vom eingestellten Pferd fernzuhalten- verletzt, so ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung, daneben aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung.

    Der Inhaber eines Pensionsstalles – oder auch eines Gestütes – haftet als Halter eigener Pferde im Falle der Realisierung der von den Tieren ausgehenden Tiergefahr nach § 833 BGB. Zu berücksichtigen ist hier aber, dass für diese Pferde in der Regel die Voraussetzungen für die Nutztiereigenschaft gegeben sein dürften, so dass dem in Anspruch Genommenen ein Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB zusteht. Hierzu muss eine Abgrenzung zwischen einem Luxustier und einem Pferd, das seiner hauptsächlichen Zweckbestimmung nach der Berufstätigkeit dient, getroffen werden. Diese Abgrenzung ist im einzelnen umstritten, besonders dann, wenn es um die Beurteilung von für den Reitunterricht eingesetzten Pferden eines Reitvereins geht (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1995, 1362). Für Pferde, die –wenn es nur nebenberuflich sein sollte- zur Zucht eingesetzt werden oder als Schulpferde, ist diese Nutztiereigenschaft eindeutig zu bejahen.

    Der Betreiber eines Pensionsstalls und der Inhaber eines Gestüts sind typischerweise als Tierhüter im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil sie durch Vertrag die Aufsicht über ein Fremdpferd übernehmen. Die Haftung eines Tierhüters knüpft –wie in § 833 BGB- an die Realisierung einer sogenannten Tiergefahr an. So ist die verkehrserforderliche Sorgfalt im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung eines Pferdes mitumfasst. Diese Sorgfaltspflicht ist verletzt, wenn beispielsweise beim bloßen Öffnen der Türe eines Laufstalls die Gefahr des unkontrollierten Entlaufens der Tiere besteht. In diesem Zusammenhang gehört die Vielzahl der sogenannten Weidezaununfälle. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass es keine exakten Bestimmungen gibt, wie ein Weidezaun ausgestaltet sein muss. Hierzu existierten lediglich Richtlinien. Eine verbindliche Gesetzesvorschrift gibt es nicht. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass es eine absolute Hütesicherheit nicht gibt (BGH VersR 1976, 1086).

    Daraus ergibt sich, dass bei den Schadensfällen, die auf das Entlaufen von Pferden zurückzuführen sind, eine gesamtschuldnerische Haftung von Tierhalter und Stallbetreiber begründet wird.

    Zwischen einem Reitschüler und dem Betreiber einer Reitschule kommt ein Dienstvertrag zustande. Wird der Betreiber der Reitschule hier selbst tätig, kommen Schadensersatzansprüche des Reitschülers aus diesem geschlossenen Vertrag und aus unerlaubter Handlung in Betracht. Nimmt aber beispielsweise ein angestellter Reitlehrer den Reitunterricht vor, so ergibt sich dessen Haftung aus § 823 BGB und die des Betreibers aus § 278 BGB.

    In strafrechtlicher Hinsicht kommen hier die strafrechtlichen Verbotsnormen der §§ 229, 222 und 303 StGB in Betracht.

    Ein Stallinhaber oder Gestütsinhaber macht sich einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung schuldig, wenn durch das von ihm gehaltene oder gehütete Pferd ein Mensch verletzt oder getötet wird. In Bezug auf die Verletzung eines Pferdes kommt eine Straftat nur dann in Betracht, wenn ein vorsätzliches Verhalten vorliegt (§ 303 StGB).

    Die typischen haftungsrechtlichen Fälle ergeben sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Stallbetreiber beziehungsweise Gestütsinhaber und seinen Einstellern beziehungsweise dritten Personen. Aufgrund der Vielzahl der hier entstehenden Probleme werden im Folgenden nur einige charakteristische benannt:

     

    • Gemäß einer Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm 9 U 24/88) ist die tägliche Kontrolle eines Elektrozauns erforderlich, wenn sich eine Pferdeweide in einer Entfernung von etwa 1 km zu einer Landstraße befindet.
    • Demgegenüber ist eine ständige Kontrolle eines Weidezaungerätes nicht erforderlich. Wird eine Weidezaungerät durch einen Dritten beschädigt, trifft den Stallbetreiber kein Verschulden, da die Sachbeschädigung durch unzumutbare Aufsichtsmaßnahmen nicht verhindert werden kann (OLG Frankfurt 8 U 116/82).
    • Das Landgericht Aschaffenburg (LG Aschaffenburg 3 O 332/01) hat ausgeurteilt, dass es nicht sachgerecht ist, wenn zwei Junghengste durch eine Person am Halfter in den Stall geführt werden. Reißt sich dabei eines der Tiere los und zieht sich danach eine Verletzung zu, so hat der Gestütsinhaber den entstandenen Schaden zu ersetzen.
    • Ein Stallinhaber braucht nicht damit zu rechnen, dass ein Pferd –beim Ausmisten- über eine Schubkarre, die vor der geöffneten Boxentür befindlich ist, springt. Zieht sich das Tier hierbei Verletzungen zu, so musste der Stallinhaber hiermit nicht rechnen. Denn es entspringt einer üblichen und ordnungsgemäßen Praxis, wenn beim Ausmisten einer Box das Entlaufen des eingestellten Pferdes dadurch verhindert wird, dass der Ausgang durch die offene Boxentür durch eine Schubkarre versperrt wird (OLG Stuttgart, 2 U 242/93).
    • Das Ausschlagen einer Stute beim gewollten Deckakt ist die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr (BGH VersR 1977, 864). Das sich dabei auswirkende Risiko trägt jedoch der Hengsthalter (Saarländisches OLG 5 U 568/96).

     

    Zum Rechtsverhältnis zwischen Reitschulbetreiber und Reitschüler:
    Ein Pferdehalter, der ein 13-jähriges Kind dazu veranlasst, ein sogenanntes „schwieriges Pferd“ zu reiten, setzt sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aus.

    Bei der gewerblichen Vermietung von Pferden zu Ausritten haftet der Pferdeeigentümer, wenn das Pferd nicht ordnungsgemäß gesattelt ist und sich beispielsweise der Sattel während des Ausritts lockern kann. Der Pferdeeigentümer macht sich in diesem Fall seinem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig (LG Arnsberg 5 S 41/00).

    Ein Reitlehrer, der einen Schüler – trotz von diesem geäußerter Bedenken – veranlasst, nach lösenden Übungen an der Longe frei zu reiten, haftet nach § 823 BGB, wenn das Pferd anschließend durchgeht und hierdurch der Schüler zu Fall kommt (OLG Karlsruhe 4 U 50/89).

  • Haftung bei Falschinformationen
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    (veröffentlicht in: Pferdeforum, Ausgabe Oktober 2008)

    Gerne informiert man sich im Internet zu verschiedenen Themenbereichen. Aber was ist, wenn dort Falschinformationen verbreitet werden? Wer haftet eigentlich wie für die Inhalte von Webseiten?

    Klar sein dürfte in diesem Zusammenhang, dass man natürlich für Inhalte, die geltende Gesetze verletzen (z.B. Verletzung von Urheberrechten) verantwortlich ist. Aber was ist mit Inhalten, die aufgrund falscher oder unvollständiger Sachkenntnis unbeabsichtigt inhaltlich unkorrekt sind?

    Gibt jemand beispielsweise auf seiner Homepage Tipps für die Verwendung eines Zubehörs oder Artikels und ist in diesen „Tipps“ ein Fehler enthalten, der dazu führt, dass jemand, der sich genau an diesen Rat hält, einen Schaden erleidet, so stellt sich die Frage, wer diesen Schaden trägt?

    Oder wie verhält es sich, wenn jemand seine Erfahrungen mit bestimmten Produkten verschiedener Hersteller beschreibt und ihm bei dieser Beschreibung eine Verwechslung von Produktnamen unterläuft, so dass jemand aufgrund seiner Empfehlung ein vermeintlich seinen Anforderungen entsprechendes Produkt kauft, was sich danach als teure Fehlentscheidung herausstellt?

    Es ist verständlich, dass „Privatpersonen“, die aus persönlichem Interesse in ihrer Freizeit Webseiten pflegen, nicht für solche Fehler –wie die drei beispielhaft vorstehend aufgeführten- haftbar gemacht werden wollen. Dies äußert sich teilweise darin, dass ausführlich Haftungsausschlüsse formuliert werden. Dies ist jedoch entbehrlich, denn das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Haftung eindeutig (§ 675 Abs. 2 BGB):

    „Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.“

    Im Ergebnis bedeutet dies also, dass dann, wenn kein Vertragsverhältnis mit den Website-Besuchern besteht (wer also keine Geschäftsbedingungen für den Abruf von Webseiten veröffentlicht) und wer sich an die geltenden Gesetze hält, für einen eventuellen Schaden, der aus unrichtigen Informationen seiner Website entsteht, nicht aufkommen muss.

    Dieser Schutz hört auf, sobald Informationen oder andere Inhalte nicht mehr kostenlos, sondern gegen Entgelt angeboten werden. Eben dann besteht nämlich ein Vertragsverhältnis und daraus ergibt sich eine Haftung für die Folgen von Falschinformationen!

    Und Personen, die bewusst falsche Informationen veröffentlichen, schützt das BGB natürlich auch nicht. Wer also z.B. im Rahmen einer Produktpräsentation falsche Versprechungen macht, um das in Rede stehende Produkt zu verkaufen, oder wer versucht, durch Falschinformationen eine Manipulation vorzunehmen, begeht eine Straftat und ist für deren Folgen voll verantwortlich.

  • Haftungsfragen rund um die Weidehaltung
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    (veröffentlicht in: Reitplatz, Ausgabe 3/2009)

    Die ganzjährige Weidehaltung nimmt ja im Sinne der artgerechten Pferdehaltung zu. Aber leider sind damit auch Risiken und Gefahren verbunden. Es handelt sich um Risiken für die Pferde selbst, sodann für Personen, die die Pferde zur Weide bringen, für Personen, die befugt oder unbefugt die Weide betreten und vor allem Risiken für dritte Personen, wenn die Pferde von der Weide ausbrechen.

    Der Weidezaun sollte regelmäßig auf seine Sicherheit überprüft werden. Selbstverständlich sollten hier auch möglichst Verletzungsrisiken für die Pferde ausgeschlossen werden. Insbesondere bedarf der Weidezaun einer genauen Überprüfung. Ein Weidezaun muss nach der Rechtsprechung mindestens 1,20 m hoch sein (OLG Celle, Urteil vom 16.01.2000), die Höhe ist natürlich abhängig von der Größe eines Pferdes. Für einen normal großen Warmblüter sind 1,20 m und nur 2 Reihen Litze, Band, Förderbandgummi oder Holzriegel eindeutig zu wenig. Wenn sich der Zaun in der Nahe einer befahrenen Landstraße befindet, muss sogar täglich kontrolliert werden (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1988).

    Laut Empfehlung zur Freilandhaltung von Pferden des Niedersächsischen Ministeriums für Ernähung, Landwirtschaft und Forsten wird für einen Standardkoppelzaun sogar eine Höhe von 1,20 bis 1,50 m, je nach Pferdebestand, gefordert. Die Pfähle sollen aus Hartholz, Beton oder Stahlrohr sein. Der Pfahlabstand soll sich auf 2,60 bis 4 m belaufen. Es werden zwei bis drei Holzriegel gefordert. Diese Riegel sollen mindestens 4 cm stark sein. Der oberste Riegel muss sich auf einer Mindesthöhe von 1,20 m befinden. Weitere Möglichkeiten der Weideeinzäunung sind Zäune mit Bändern aus Förderbandgummi (7 bis 10 cm stark), die gespannt werden müssen. Elektrozäune genügen als alleinige Außenzäune nur dann, wenn sie deutlich sichtbar sind und regelmäßig kontrolliert werden. Bei ganzjähriger Weidehaltung kann eine alleinige Einzäunung mit Elektrozäunen unzureichend sein, sie sollte durch eine feste Einzäunungsart ergänzt werden. Auch muss bei der Verwendung der Elektrozäune die Spannung regelmäßig kontrolliert werden. Hecken als alleinige Einzäunung sollten mindestens 1,50 m hoch und 60 cm breit sein. Etwaige Schwachstellen müssen zusätzlich gesichert werden. Weidetore sind unbedingt gegen unbefugtes Öffnen durch Dritte mit einem Schloss zu sichern. Zu den weiteren Risiken (die in Verbindung mit Menschen stehen, die befugter- oder unbefugtermaßen Kontakt mit Weidepferden haben) werden exemplarisch folgende Urteile zitiert:

    1. BGH Urteil vom 30.11.1965
    Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umher laufendes Pferd –zumal bei Dunkelheit- für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Pferd in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, strenge Anforderungen zu stellen. Dabei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die dort befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern. Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden KFZ, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umher laufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück.

    2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1990
    Werden Tiere (hier Pferde) zweier Tierhalter gemeinsam auf eine Weide gebracht, so greift die gesetzliche Tierhalterhaftung, wenn das Tier eines Halters durch Tiere des anderen Halters verletzt wird.

    3. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2000
    Wenn ein Pferdehalter sein Pferd auf eine für Fußgänger allgemein zugängliche Weide stellt, dann haftet er dafür, dass sein Pferd einen Fußgänger nicht verletzt. Die Haftung wird nicht ausgeschlossen durch ein Warnschild im Zugangsbereich mit dem Hinweis „Betreten auf eigene Gefahr“. Ein Betreten auf „eigene Gefahr“ kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass die Haftung für übliche Gefahren ausgeschlossen wird. Zu solchen Gefahren gehört nicht, dass ein Spaziergänger ohne Grund von einem Pferd getreten und verletzt wird.

    Im Ergebnis bedeutet dies also, dass dann, wenn kein Vertragsverhältnis mit den Website-Besuchern besteht (wer also keine Geschäftsbedingungen für den Abruf von Webseiten veröffentlicht) und wer sich an die geltenden Gesetze hält, für einen eventuellen Schaden, der aus unrichtigen Informationen seiner Website entsteht, nicht aufkommen muss.

    Dieser Schutz hört auf, sobald Informationen oder andere Inhalte nicht mehr kostenlos, sondern gegen Entgelt angeboten werden. Eben dann besteht nämlich ein Vertragsverhältnis und daraus ergibt sich eine Haftung für die Folgen von Falschinformationen!

    Und Personen, die bewusst falsche Informationen veröffentlichen, schützt das BGB natürlich auch nicht. Wer also z.B. im Rahmen einer Produktpräsentation falsche Versprechungen macht, um das in Rede stehende Produkt zu verkaufen, oder wer versucht, durch Falschinformationen eine Manipulation vorzunehmen, begeht eine Straftat und ist für deren Folgen voll verantwortlich.

  • Sicher auf der Weide
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    (veröffentlicht in: Pferde Zucht + Haltung, Ausgabe April 2009)

    Glücklicherweise ist es inzwischen fast überall üblich geworden, dass Pferde -zumindest stundenweise- auf die Weide gestellt werden. Hiermit sind jedoch viele Risiken und Gefahren verbunden!

    Wenn Pferde auf der Weide stehen, bedeutet dies neben Bewegung und Frischluft auch Risiken für die Pferde selbst, sodann für Personen, die die Pferde zur Weide bringen, für Personen, die befugt oder unbefugt die Weide betreten und nicht zu vergessen Risiken für dritte Personen, wenn Pferde von der Weide ausbrechen.

    Von besonderer Bedeutung ist daher das Thema: „Sicherheit der Pferdeweide“. Selbstverständlich sollten hier auch möglichst Verletzungsrisiken für die Pferde ausgeschlossen werden. Insbesondere bedarf der Weidezaun einer genauen Überprüfung. Ein Weidezaun muss nach der Rechtsprechung mindestens 1,20 m hoch sein (OLG Celle, Urteil vom 16.01.2000). Er muss regelmäßig kontrolliert werden. Befindet er sich in der Nähe einer befahrenen Landstraße ist sogar eine tägliche Kontrolle Pflicht. (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1988).

    Laut Empfehlung zur Freilandhaltung von Pferden des Niedersächsischen Ministeriums für Ernähung, Landwirtschaft und Forsten wird für einen Standardkoppelzaun sogar eine Höhe von 1,20 bis 1,50 m, je nach Pferdebestand, gefordert. Die Pfähle sollen aus Hartholz, Beton oder Stahlrohr sein. Der Pfahlabstand soll sich auf 2,60 bis 4 m belaufen. Es werden zwei bis drei Holzriegel gefordert. Diese Riegel sollen mindestens 4 cm stark sein. Der oberste Riegel muss sich auf einer Mindesthöhe von 1,20 m befinden. Weitere Möglichkeiten der Weideeinzäunung sind Zäune mit Bändern aus Förderbandgummi (7 bis 10 cm stark), die gespannt werden müssen. Elektrozäune genügen als alleinige Außenzäune nur dann, wenn sie deutlich sichtbar sind und regelmäßig kontrolliert werden. Bei ganzjähriger Weidehaltung kann eine alleinige Einzäunung mit Elektrozäunen unzureichend sein, sie sollte durch eine feste Einzäunungsart ergänzt werden. Auch muss bei der Verwendung der Elektrozäune die Spannung regelmäßig kontrolliert werden. Hecken als alleinige Einzäunung sollten mindestens 1,50 m hoch und 60 cm breit sein. Etwaige Schwachstellen müssen zusätzlich gesichert werden. Weidetore sind unbedingt gegen unbefugtes Öffnen durch Dritte mit einem Schloss zu sichern.

    Die vielen tragischen Verkehrsunfälle, die daraus resultieren, dass die Einzäunung von Pferdeweiden in unzureichender Qualität war, sind pressebekannt. In diesem Zusammenhang machen sich die Eigentümer von Pferden, die auf „unzureichend“ eingezäunten Weiden stehen, keine Gedanken darüber, dass die so genannte Tierhalterhaftung eine reine Gefährdungshaftung ist. Dies bedeutet, dass kein Verschulden vorausgesetzt wird, wenn ein Pferd einen Schaden adäquat kausal verursacht hat. Sogar eine mittelbare Mitverursachung ist insoweit ausreichend.

    Um dies wenig plastischer zu gestalten, sei folgendes Beispiel erwähnt:

    Ein Tier hat bereits dann den Tod eines Motorradfahrers adäquat kausal verursacht, wenn es eine Straße blockiert und der Motorradfahrer deshalb zu einer Vollbremsung genötigt wird, stürzt und dabei zu Tode kommt. In diesem Fall, den das OLG Saarbrücken zu entscheiden hatte, hat das Gericht als eigentliche Ursache für den Tod des Motorradfahrers die Tatsache angesehen, dass Pferde ausgebrochen waren und ein Hindernis auf einer Fahrbahn bildeten. Aus rechtlicher Sicht sei es belanglos, ob und mit welchem Pferd das Motorrad dann tatsächlich kollidiert sei. Eine Haftung nach der Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB sei auch gegeben, wenn der Motorradfahrer mit keinem der Pferde kollidierte, sondern bei einem Ausweichmanöver zu Fall gekommen wäre.

    Die auf der Fahrbahn befindlichen Pferde hätten ein einheitliches Hindernis dargestellt, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausgegangen sei. Es sei allein vom Zufall abhängig, ob und mit welchem der Pferde das Motorrad schließlich kollidierte oder eine Kollision stattfand oder der Motorradfahrer beim Ausweichen verunglückte. In allen Fällen hafteten deshalb alle Tierhalter aller ausgebrochenen Pferde gesamtschuldnerisch. Das OLG hat hier auch die so genannte typische Tiergefahr verwirklicht. Das Ausbrechen eines Pferdes und das nachfolgender unkontrollierte Entlaufen entspringe der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2006). Es obliegt den Pferdehaltern, sich untereinander darüber zu streiten, wie sie die Schadensersatzforderungen untereinander aufteilen. Grundsätzlich kann der Geschädigte gegenüber jedem Pferdehalter seinen gesamten Schaden geltend machen.

    Grundsätzlich kann derjenige, der zu gewerblichen Zwecken Pferde hält, sich nach einem durch ein entlaufenes Pferd verursachten Verkehrsunfall von der Tierhalterhaftung grundsätzlich nur dann nach § 833 Satz 2 BGB entlasten, wenn er für den Fall seiner Abwesenheit vom Gehöft Vorsorge gegen unbefugtes Freilassen der Pferde durch Dritte getroffen hat (OLG Nürnberg, Urteil vom 06.04.2004, Az. 9 U 3987/03).

    Dies bedeutet, dass all diejenigen, die gewerblich Pferde halten, besondere Obacht walten lassen müssen.

    Was ist aber, wenn das eigene Pferd auf der Wiese verletzt wird oder ein anderes Pferd auf der Weide verletzt? Grundsätzlich verhält es sich so, dass jeder Pferdehalter für die von seinem Pferd ausgehende so genannte „typische Tiergefahr“ haftet. Dies ist in § 833 Satz 1 BGB geregelt. § 833 Satz 1 BGB besagt, dass jeder Tierhalter für den durch sein Tier verursachten Schaden, unabhängig von einem Verschulden, haftet.

    Dies begründet sich darin, dass ein Tierhalter –in den Augen des Gesetzgebers- allein durch die Haltung eines Tieres eine potenzielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er Dritten gegenüber auch einstehen soll. Aus diesem Grunde kann jedem Tierhalter nur dringend angeraten werden, für sein Pferd eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu unterhalten.

    Eine Ausnahme zu dem Vorgesagten gilt nur für Nutztierhalter. Ein Nutztierhalter hat die Möglichkeit, den so genannten Entlastungsbeweis zu führen. Den Nutztierhalter trifft dann keine Haftung, wenn er beweist, dass er am Schadensfall schuldlos ist. Dies ist genau dann der Fall, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, oder der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn er diese Sorgfalt eingehalten hätte. Ein Nutztierhalter ist ein Tierhalter dann, wenn er das Tier in Verbindung mit der Ausübung seines Berufes hält und mit der Haltung seinen Unterhalt bestreitet.

    Die Haftung eines Tierhalters setzt also voraus, dass einem Dritten ein Schaden durch das Tier verursacht wurde. Tierhalter ist in diesem Zusammenhang derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Mithin muss der Tierhalter nicht personenidentisch mit dem Eigentümer des Tieres sein.

    Bei Weideunfällen gibt es zwei immer wiederkehrende Situationen:

    1. Der Unfall wurde beobachtet (d.h. es ist bekannt, welches Pferd das andere verletzt hat)

    2. Der Unfall wurde nicht beobachtet (d.h. theoretisch kommen alle als Verursacher in Betracht)

    Zur 1. Fallvariante lässt sich feststellen, dass der Halter des verletzten Tieres dann, wenn er beweisen kann, welches Tier den Schaden verursacht hat, den Pferdehalter des schädigenden Pferdes für den entstandenen Schaden –also Tierarztkosten, Fahrtkosten zum Tierarzt, gegebenenfalls Minderwert des Pferdes usw.- in Anspruch nehmen kann.

    Die 2. Fallvariante gestaltet sich problematischer. Eine solche Konstellation musste das Oberlandesgericht Köln entscheiden. Das Pferd der Klägerin wurde schwerverletzt –mit offener Fraktur- auf der Weide aufgefunden. Der sofort hinzugezogene Tierarzt kam zu dem Ergebnis, dass die Schlagverletzung nur durch einen Huftritt eines anderen Pferdes hervorgerufen sein konnte. Welches der anderen Pferde diese Verletzung verursacht hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Das OLG Köln kam zu dem Urteil, dass bei Ausscheiden einer Selbstverletzung des verletzten Pferdes davon auszugehen sei, dass ein Hufschlag Ursache des Schadens sei. Da nicht festgestellt werden könne, welches der Pferde den Schaden verursacht habe, haften alle anderen Pferdehalter für den eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner. In einem solchen Fall sei eine eigene Tiergefahr des geschädigten Pferdes nicht in Anrechnung zu bringen, denn dafür, dass sich tatsächlich eine eigene Tiergefahr verwirklicht habe, seien die Halter der anderen Pferde beweispflichtig.

    Da niemand den Unfall beobachtet habe, sei eine mitwirkende Tiergefahr nicht beweisbar und könne daher auch nicht berücksichtigt werden. Man sollte sich daher immer dessen bewusst sein, dass man als Pferdehalter mithaftet, auch wenn das eigene Pferd gar keinen Schaden verursacht hat.

    Zu den weiteren Risiken, die in Verbindung mit Menschen stehen, die befugter- oder unbefugtermaßen Kontakt mit Weidepferden haben, seien exemplarisch folgende Urteile zitiert:

    1. BGH Urteil vom 30.11.1965
    Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umher laufendes Pferd –zumal bei Dunkelheit- für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Pferd in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, strenge Anforderungen zu stellen. Dabei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die dort befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern. Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden KFZ, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umher laufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück.

    2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1990
    Werden Tiere (hier Pferde) zweier Tierhalter gemeinsam auf eine Weide gebracht, so greift die gesetzliche Tierhalterhaftung, wenn das Tier eines Halters durch Tiere des anderen Halters verletzt wird.

    3. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2000
    Wenn ein Pferdehalter sein Pferd auf eine für Fußgänger allgemein zugängliche Weide stellt, dann haftet er dafür, dass sein Pferd einen Fußgänger nicht verletzt.

    Die Haftung wird nicht ausgeschlossen durch ein Warnschild im Zugangsbereich mit dem Hinweis „Betreten auf eigene Gefahr“. Ein Betreten auf „eigene Gefahr“ kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass die Haftung für übliche Gefahren ausgeschlossen wird. Zu solchen Gefahren gehört nicht, dass ein Spaziergänger ohne Grund von einem Pferd getreten und verletzt wird.

  • Umbauten genehmigungsfrei?
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    (veröffentlicht in: Pferde Zucht + Haltung, Ausgabe April 2009)

    Glücklicherweise ist es inzwischen fast überall üblich geworden, dass Pferde -zumindest stundenweise- auf die Weide gestellt werden. Hiermit sind jedoch viele Risiken und Gefahren verbunden!

    Wenn Pferde auf der Weide stehen, bedeutet dies neben Bewegung und Frischluft auch Risiken für die Pferde selbst, sodann für Personen, die die Pferde zur Weide bringen, für Personen, die befugt oder unbefugt die Weide betreten und nicht zu vergessen Risiken für dritte Personen, wenn Pferde von der Weide ausbrechen.

    Von besonderer Bedeutung ist daher das Thema: „Sicherheit der Pferdeweide“. Selbstverständlich sollten hier auch möglichst Verletzungsrisiken für die Pferde ausgeschlossen werden. Insbesondere bedarf der Weidezaun einer genauen Überprüfung. Ein Weidezaun muss nach der Rechtsprechung mindestens 1,20 m hoch sein (OLG Celle, Urteil vom 16.01.2000). Er muss regelmäßig kontrolliert werden. Befindet er sich in der Nähe einer befahrenen Landstraße ist sogar eine tägliche Kontrolle Pflicht. (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1988).

    Laut Empfehlung zur Freilandhaltung von Pferden des Niedersächsischen Ministeriums für Ernähung, Landwirtschaft und Forsten wird für einen Standardkoppelzaun sogar eine Höhe von 1,20 bis 1,50 m, je nach Pferdebestand, gefordert. Die Pfähle sollen aus Hartholz, Beton oder Stahlrohr sein. Der Pfahlabstand soll sich auf 2,60 bis 4 m belaufen. Es werden zwei bis drei Holzriegel gefordert. Diese Riegel sollen mindestens 4 cm stark sein. Der oberste Riegel muss sich auf einer Mindesthöhe von 1,20 m befinden. Weitere Möglichkeiten der Weideeinzäunung sind Zäune mit Bändern aus Förderbandgummi (7 bis 10 cm stark), die gespannt werden müssen. Elektrozäune genügen als alleinige Außenzäune nur dann, wenn sie deutlich sichtbar sind und regelmäßig kontrolliert werden. Bei ganzjähriger Weidehaltung kann eine alleinige Einzäunung mit Elektrozäunen unzureichend sein, sie sollte durch eine feste Einzäunungsart ergänzt werden. Auch muss bei der Verwendung der Elektrozäune die Spannung regelmäßig kontrolliert werden. Hecken als alleinige Einzäunung sollten mindestens 1,50 m hoch und 60 cm breit sein. Etwaige Schwachstellen müssen zusätzlich gesichert werden. Weidetore sind unbedingt gegen unbefugtes Öffnen durch Dritte mit einem Schloss zu sichern.

    Die vielen tragischen Verkehrsunfälle, die daraus resultieren, dass die Einzäunung von Pferdeweiden in unzureichender Qualität war, sind pressebekannt. In diesem Zusammenhang machen sich die Eigentümer von Pferden, die auf „unzureichend“ eingezäunten Weiden stehen, keine Gedanken darüber, dass die so genannte Tierhalterhaftung eine reine Gefährdungshaftung ist. Dies bedeutet, dass kein Verschulden vorausgesetzt wird, wenn ein Pferd einen Schaden adäquat kausal verursacht hat. Sogar eine mittelbare Mitverursachung ist insoweit ausreichend.

    Um dies wenig plastischer zu gestalten, sei folgendes Beispiel erwähnt:

    Ein Tier hat bereits dann den Tod eines Motorradfahrers adäquat kausal verursacht, wenn es eine Straße blockiert und der Motorradfahrer deshalb zu einer Vollbremsung genötigt wird, stürzt und dabei zu Tode kommt. In diesem Fall, den das OLG Saarbrücken zu entscheiden hatte, hat das Gericht als eigentliche Ursache für den Tod des Motorradfahrers die Tatsache angesehen, dass Pferde ausgebrochen waren und ein Hindernis auf einer Fahrbahn bildeten. Aus rechtlicher Sicht sei es belanglos, ob und mit welchem Pferd das Motorrad dann tatsächlich kollidiert sei. Eine Haftung nach der Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB sei auch gegeben, wenn der Motorradfahrer mit keinem der Pferde kollidierte, sondern bei einem Ausweichmanöver zu Fall gekommen wäre.

    Die auf der Fahrbahn befindlichen Pferde hätten ein einheitliches Hindernis dargestellt, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausgegangen sei. Es sei allein vom Zufall abhängig, ob und mit welchem der Pferde das Motorrad schließlich kollidierte oder eine Kollision stattfand oder der Motorradfahrer beim Ausweichen verunglückte. In allen Fällen hafteten deshalb alle Tierhalter aller ausgebrochenen Pferde gesamtschuldnerisch. Das OLG hat hier auch die so genannte typische Tiergefahr verwirklicht. Das Ausbrechen eines Pferdes und das nachfolgender unkontrollierte Entlaufen entspringe der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2006). Es obliegt den Pferdehaltern, sich untereinander darüber zu streiten, wie sie die Schadensersatzforderungen untereinander aufteilen. Grundsätzlich kann der Geschädigte gegenüber jedem Pferdehalter seinen gesamten Schaden geltend machen.

    Grundsätzlich kann derjenige, der zu gewerblichen Zwecken Pferde hält, sich nach einem durch ein entlaufenes Pferd verursachten Verkehrsunfall von der Tierhalterhaftung grundsätzlich nur dann nach § 833 Satz 2 BGB entlasten, wenn er für den Fall seiner Abwesenheit vom Gehöft Vorsorge gegen unbefugtes Freilassen der Pferde durch Dritte getroffen hat (OLG Nürnberg, Urteil vom 06.04.2004, Az. 9 U 3987/03).

    Dies bedeutet, dass all diejenigen, die gewerblich Pferde halten, besondere Obacht walten lassen müssen.

    Was ist aber, wenn das eigene Pferd auf der Wiese verletzt wird oder ein anderes Pferd auf der Weide verletzt? Grundsätzlich verhält es sich so, dass jeder Pferdehalter für die von seinem Pferd ausgehende so genannte „typische Tiergefahr“ haftet. Dies ist in § 833 Satz 1 BGB geregelt. § 833 Satz 1 BGB besagt, dass jeder Tierhalter für den durch sein Tier verursachten Schaden, unabhängig von einem Verschulden, haftet.

    Dies begründet sich darin, dass ein Tierhalter –in den Augen des Gesetzgebers- allein durch die Haltung eines Tieres eine potenzielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er Dritten gegenüber auch einstehen soll. Aus diesem Grunde kann jedem Tierhalter nur dringend angeraten werden, für sein Pferd eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu unterhalten.

    Eine Ausnahme zu dem Vorgesagten gilt nur für Nutztierhalter. Ein Nutztierhalter hat die Möglichkeit, den so genannten Entlastungsbeweis zu führen. Den Nutztierhalter trifft dann keine Haftung, wenn er beweist, dass er am Schadensfall schuldlos ist. Dies ist genau dann der Fall, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, oder der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn er diese Sorgfalt eingehalten hätte. Ein Nutztierhalter ist ein Tierhalter dann, wenn er das Tier in Verbindung mit der Ausübung seines Berufes hält und mit der Haltung seinen Unterhalt bestreitet.

    Die Haftung eines Tierhalters setzt also voraus, dass einem Dritten ein Schaden durch das Tier verursacht wurde. Tierhalter ist in diesem Zusammenhang derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Mithin muss der Tierhalter nicht personenidentisch mit dem Eigentümer des Tieres sein.

    Bei Weideunfällen gibt es zwei immer wiederkehrende Situationen:

    1. Der Unfall wurde beobachtet (d.h. es ist bekannt, welches Pferd das andere verletzt hat)

    2. Der Unfall wurde nicht beobachtet (d.h. theoretisch kommen alle als Verursacher in Betracht)

    Zur 1. Fallvariante lässt sich feststellen, dass der Halter des verletzten Tieres dann, wenn er beweisen kann, welches Tier den Schaden verursacht hat, den Pferdehalter des schädigenden Pferdes für den entstandenen Schaden –also Tierarztkosten, Fahrtkosten zum Tierarzt, gegebenenfalls Minderwert des Pferdes usw.- in Anspruch nehmen kann.

    Die 2. Fallvariante gestaltet sich problematischer. Eine solche Konstellation musste das Oberlandesgericht Köln entscheiden. Das Pferd der Klägerin wurde schwerverletzt –mit offener Fraktur- auf der Weide aufgefunden. Der sofort hinzugezogene Tierarzt kam zu dem Ergebnis, dass die Schlagverletzung nur durch einen Huftritt eines anderen Pferdes hervorgerufen sein konnte. Welches der anderen Pferde diese Verletzung verursacht hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Das OLG Köln kam zu dem Urteil, dass bei Ausscheiden einer Selbstverletzung des verletzten Pferdes davon auszugehen sei, dass ein Hufschlag Ursache des Schadens sei. Da nicht festgestellt werden könne, welches der Pferde den Schaden verursacht habe, haften alle anderen Pferdehalter für den eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner. In einem solchen Fall sei eine eigene Tiergefahr des geschädigten Pferdes nicht in Anrechnung zu bringen, denn dafür, dass sich tatsächlich eine eigene Tiergefahr verwirklicht habe, seien die Halter der anderen Pferde beweispflichtig.

    Da niemand den Unfall beobachtet habe, sei eine mitwirkende Tiergefahr nicht beweisbar und könne daher auch nicht berücksichtigt werden. Man sollte sich daher immer dessen bewusst sein, dass man als Pferdehalter mithaftet, auch wenn das eigene Pferd gar keinen Schaden verursacht hat.

    Zu den weiteren Risiken, die in Verbindung mit Menschen stehen, die befugter- oder unbefugtermaßen Kontakt mit Weidepferden haben, seien exemplarisch folgende Urteile zitiert:

    1. BGH Urteil vom 30.11.1965
    Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umher laufendes Pferd –zumal bei Dunkelheit- für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Pferd in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, strenge Anforderungen zu stellen. Dabei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die dort befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern. Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden KFZ, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umher laufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück.

    2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1990
    Werden Tiere (hier Pferde) zweier Tierhalter gemeinsam auf eine Weide gebracht, so greift die gesetzliche Tierhalterhaftung, wenn das Tier eines Halters durch Tiere des anderen Halters verletzt wird.

    3. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2000
    Wenn ein Pferdehalter sein Pferd auf eine für Fußgänger allgemein zugängliche Weide stellt, dann haftet er dafür, dass sein Pferd einen Fußgänger nicht verletzt.

    Die Haftung wird nicht ausgeschlossen durch ein Warnschild im Zugangsbereich mit dem Hinweis „Betreten auf eigene Gefahr“. Ein Betreten auf „eigene Gefahr“ kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass die Haftung für übliche Gefahren ausgeschlossen wird. Zu solchen Gefahren gehört nicht, dass ein Spaziergänger ohne Grund von einem Pferd getreten und verletzt wird.

  • Gefahrenquelle Gartenabfälle
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    (veröffentlicht in: Pferde Nordrhein-Westfalen, Ausgabe September 2009)

    Das Pony von Frau M. (Kläger) wurde in einem privaten Stall auf einem eigenen Grundstück gehalten, doch der Weg zu diesem Grundstück erfolgte über einen Privatweg von Herrn K. (Beklagter). Auf diesem Weg befindet sich eine Freifläche, die als Parkplatz genutzt wird und auf dieser „Parkfläche“ wurde Baum- und Grasschnitt des Beklagten gelagert. Das Pony von Frau M. hatte seine Weide angrenzend zu diesem Parkplatz und konnte so an die Gartenabfälle von Herrn K. gelangen. Kurze Zeit später lag das Pony tot auf seiner Weide.

    Ein eingeholter Sektionsbericht stellte fest, dass die Stute an akutem Kreislaufversagen augrund einer Vergiftung mit Eibe verendet sei. Der Kläger machte dem Beklagten zum Vorwurf, dass die Abfälle, unter denen sich auch die Äste einer Eibe befunden haben, nicht sachgerecht weit genug von der Weide entfernt gelagert worden seien, so dass das Pferd davon fressen konnte. Der Kläger forderte nun von dem Beklagten Schadensersatz für sein verendetes Pony. Im Klagewege geltend gemacht wurden der Kaufpreis des Ponys, Berittkosten, die Sektion des Ponys Reparaturkosten am Zaun und Entsorgungskosten. Herr K. argumentierte dahingehend, dass sich die Weide des Ponys schon seit Jahren in unmittelbarer Nähe zu seinem „Parkplatz“ befindet und Frau M. selbst den Zaun installiert hatte und so über den Abstand zum angrenzenden Grundstück genau Bescheid wusste. Zudem hatte nicht Herr K. selbst die Gartenabfälle auf dem Weg gelagert, sondern eine Hilfskraft, die seiner Meinung nach das Schnittgut in ausreichendem Abstand zum Zaun gelagert hatte.

    Erstinstanzlich ist die Klage abgewiesen worden. Das Landgericht Kleve argumentierte dahingehend, dass das Verhalten des Gartenhelfers nicht zuzurechnen sei, da er sich nicht über die Gefahr der gelagerten Eibe bewusst war. Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht läge nicht vor.

    Dem gegenüber hat das Oberlandgericht Düsseldorf im Januar 2009 der Klage im Wesentlichen (zu 78 %) stattgegeben. Dort ist entschieden worden, dass Frau M. von Herrn K. den Ersatz des ihr durch die Vergiftung des Ponys entstandenen Schaden verlangen kann.

    In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt worden, dass durch das Aufstapeln der abgeschnittenen Zweige auf dem Parkplatz unmittelbar neben der Weide des Ponys dem Kläger widerrechtlich ein Schaden zugefügt worden ist. Durch dieses Verhalten ist gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen worden. Es wurde eine Gefahrenquelle geschaffen, aus der sich die Verpflichtung ergab, die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung des Ponys zu verhindern.

    Die abgeschnittenen Zweige hätten dort so gelagert werden müssen, dass das Pony sie nicht hätte erreichen können. Gegen diese Verpflichtung habe der Gartenhelfer auch dann verstoßen, wenn ihm zum damaligen Zeitpunkt die Giftigkeit von Eiben unbekannt war. Die Giftigkeit von Eiben ergibt sich ohne weiteres aus Gartenbüchern, Pflanzenführern und Lexika sowie bei einer Internetrecherche mittels der gängigen Suchmaschinen.

    Jedoch trifft Frau M. an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden. Unstreitig hat sie bemerkt, dass Baumschnitt direkt an ihrem Weidezaun gelagert wurde, wobei einige Äste und Zweige den Elektrozaun berührten.

    Dabei dachte sie aber nicht, dass von den Zweigen eine Gefahr für ihr Pony ausgehen könnte. Es war nicht erkennbar, dass sich unter den Gartenabfällen auch Eigenzweige befanden.

    Da Frau M. die Zusammensetzung des Schnittgutes aber völlig unbekannt war, konnte sie allerdings auch nicht ausschließen, dass sich darunter auch für das Pony giftige Zweige befanden. Vor diesem Hintergrund hätte sie zum Schutz ihres Ponys dafür Sorge tragen müssen, dass das Schnittgut so weit vom Zaun entfernt wird, dass das Pony mit Sicherheit nicht davon fressen konnte.

    Im Ergebnis ist daher zusammenzufassen, dass bei dem Einsatz so genannter „Verrichtungsgehilfen“ (wie Gartenhelfer, Aushilfen auf dem Hof und bei Stallarbeiten) besondere Sorgfalt an den Tag zu legen ist.

    Dies gilt sowohl für denjenigen, der diese Personen einsetzt, als auch für denjenigen, dem der Schaden entsteht. Wie Sie durch diesen Fall erkennen können, sind Sie nicht von einer Haftung ausgeschlossen, auch wenn Sie einen Dritten als Helfer beauftragen und Sie nicht selbst gehandelt haben. Auf der anderen Seite muss derjenige, der einen Schaden durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten davonträgt, sofort und sobald ihm eine Gefahrenquelle bewusst wird, auch selber handeln!

  • Kündigung von Pferdeboxen
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    (veröffentlicht in: Pferde Nordrhein-Westfalen, Ausgabe November 2009)

    Die meisten Pferdeeigentümer haben ihr Tier in einem Pensionsbetrieb eingestallt. Aus den verschiedensten Gründen (Streit, Umzug oder allgemeine Unzufriedenheit) kann ein Wechsel in einen anderen Stall notwendig werden. Dann stellt sich die Frage, zu welchen Bedingungen der geschlossene Vertrag gekündigt werden kann.

    Entscheidend ist hier, was genau vereinbart worden ist. Wird das Pferd lediglich untergestellt und der Pferdeeigentümer übernimmt die tägliche Versorgung selbst, so kann man davon ausgehen, dass es sich um einen Mietvertrag handelt. Dieser Mietvertrag (z.B. über eine Pferdebox) kann nicht ohne weiteres fristlos gekündigt werden. Für eine fristlose Kündigung ist eine Vielzahl von Voraussetzungen zu erfüllen. In der Regel bleibt es bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ein Eigentümer des Pferdes, der sein Tier einfach abholt, ohne vorher fristgerecht gekündigt zu haben, ist verpflichtet, die Stallmiete weitere 3 Monate zu bezahlen.

    Etwas anderes gilt, wenn vereinbart worden ist, dass die tägliche Versorgung des Pferdes (Füttern, Misten etc.) mit übernommen wird. Ist eine solche Vereinbarung getroffen worden, so handelt es sich um einen so genannten Verwahrungsvertrag. Wenn der Pferdeeigentümer und der „Pensionswirt“ nichts anderes vereinbart haben, so kann der Eigentümer die Herausgabe des Tieres jederzeit verlangen.

    Ist keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, so kommt es entscheidend darauf an, von welchem Vertragstyp auszugehen ist.

    Im Ergebnis empfiehlt es sich, ganz konkrete Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.

  • Das „Doppelte Lottchen“ (Die doppelte Sandra)
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    (veröffentlicht in: Pferde Nordrhein-Westfalen, Ausgabe Januar 2010)

    Ein Hufschmied beauftragte mich damit, offene Forderungen (Beschlagsrechnungen) gegen eine seiner Kundinnen geltend zu machen. Insgesamt stand ein Betrag von über 700,00 € zur Zahlung aus. Zunächst sind anwaltsübliche Mahnschreiben an die Kundin gerichtet worden. Nachdem diese nichts fruchteten, ist ein Mahnbescheid beantragt worden. Als Folge hierauf wurden zwei kleinere Beträge durch die Schuldnerin gezahlt. Nachdem ein Titel über den ausstehenden Restbetrag erwirkt wurde, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang hat sich herausgestellt, dass die Schuldnerin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Eine eingeholte Einwohnermeldeamtanfrage ergab sodann, dass eine Person des genannten Namens nicht bekannt war. Mühsame und aufwendige Recherchen des Gläubigers haben ergeben, dass die Kundin/Schuldnerin unter mehreren Namen nach außen auftritt. Ihren Vornamen behielt sie stets bei. Bei den Nachnamen variierte sie. Die weiter eingeholte Einwohnermeldeamtsanfrage zu dem „Zweitnamen“ ergab eine Meldeanschrift. Die Schuldnerin hatte sodann Ratenzahlung erbeten. Diese Ratenzahlungen wurden „selbstverständlich“ nicht ordnungsgemäß erbracht. Aus diesem Grunde hat der Gläubiger eine Strafanzeige gegen die Schuldnerin erstattet. Im Zuge der dortigen Ermittlungen ist sodann festgestellt worden, dass die Schuldnerin unter verschiedenen Namen in Erscheinung tritt, arbeitslos gemeldet ist, Ermittlungen jedoch ergeben haben, dass sie einer Beschäftigung nachgeht. Aufgrund der verschiedenen Meldeanschriften bezog sie Leistungen nach dem SGB in verschiedenen Städten. Das Verfahren gegen die Schuldnerin musste „wegen unbekannten Aufenthaltes“ eingestellt werden. Sie wurde zur Personenfahndung ausgeschrieben. Der Gläubiger (Schmied) hatte sodann in Erwägung gezogen, die Pferde der Schuldnerin zu pfänden. Gemeinsam mit dem beauftragten Gerichtsvollzieher auf dem Hof, auf dem die Pferde eingestellt waren, ist festgestellt worden, dass auch erhebliche Forderungsrückstände des Hofeigentümers bestanden. Auch dieser war bemüht, seine Forderungen zu realisieren. Da die Pferde krank und alt waren, ist von einer Pfändung abgesehen worden.

    Weitere Recherchen haben ergeben, dass die Schuldnerin auch eine Vielzahl weiterer Personen über ihre Identität und insbesondere auch über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht hat.

    Das durchgeführte Strafverfahren endete mit einem Strafbefehl. Diesen Zahlungsverpflichtungen ist die Schuldnerin bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Der Ersatzfreiheitsstrafe hat sie sich beharrlich (durch Auslandsaufenthalte, Verwendung diverser Namen und Umzüge ohne Ummeldungen) entzogen.

    Als Fazit lässt sich wohl nur feststellen, dass Gläubigern, falls mehrere Zahlungen ausbleiben, nur angeraten werden kann, zeitnah einen Titel zu erwirken und diesen auch –zeitnah- durchzusetzen.

  • Bangen um die eigene Existenz durch anonyme Anzeigen
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    (erschienen in: Pferde Nordrhein Westfalen, Ausgabe März 2010)

    Eine Berufsreiterin und Pferdewirtschaftsmeisterin hat eine Reitanlage angepachtet. Naturgemäß gibt es häufig in der derartigen „Zusammentreffen“ widerstreitende Interessen.

    Zunächst einmal bevorzugen Freitzeitreiter durchaus andere Ausbildungspraxen als Turnierreiter. Dazu kommt es, dass bei dem „Aufeinandertreffen“ vieler Reitsport- bzw. pferdebegeisterter Personen häufig die Emotionen hochschlagen. In diesem Fall verhielt es sich so, dass offenbar eine kleinere Gruppe von Vereinsmitgliedern entweder die Ausbildung durch die Pferdewirtschaftsmeisterin missfiel oder aber es Gründe in der Person der Pferdewirtschaftsmeisterin gab, die einer kleineren Gruppe störte.

    Jedenfalls verhielt es sich so, dass eine anonyme Anzeige beim Verband erfolgte, da die Pferdewirtschaftsmeisterin Pferde misshandeln solle. Es wurden Fotos

    -ebenfalls anonym- übermittelt, aus denen sich tatsächlich tierquälerische Maßnahmen herleiten ließen.

    Erwartungsgemäß „schlugen die Wogen hoch“.

    Es gab umfangreiche und langwierige Ermittlungen und Einvernahmen.

    Erst im Zuge eines längeren Zeitraumes und nach mehreren mehrstündigen Terminen ließ sich aufklären, dass sowohl die Anzeige als auch das „vermeintliche Beweismaterial“ böswillig erstellt worden sind. Es hat sich herausgestellt, dass eine kleinere Gruppe von Personen ein Interesse daran hatte, dass die Pferdewirtschaftsmeisterin die Anlage verlässt, damit eine anderweitige Verpachtung vorgenommen werden kann. Zu diesem Zweck hat man eine anonyme Anzeige erstattet. Die übermittelten Lichtbilder waren „gestellt worden“. Dies konnte jedoch erst nach einer umfangreichen Zeugeneinvernahme herausgefunden werden.

    Für die Pferdewirtschaftsmeisterin hing ihre gesamte berufliche Existenz von dem Ausgang dieses Verfahrens ab.

    Im Ergebnis lässt sich daher nur feststellen, dass bei anonymen Anzeigen, anonymen Behauptungen etc. besondere Vorsicht anzuwenden ist. Falls jemand berechtigte Kritik äußert, sollte dieser auch bereit sein, seinen Namen zu nennen.

    Auf der anderen Seite sollten Personen, die aus persönlichen Interessen Behauptungen aufstellen, auch bedenken, welche Auswirkungen diese haben können.

  • Warnung vor „verwickelten Geschäften“
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    (veröffentlicht in: Pferde Nordrhein-Westfalen, Ausgabe Mai 2010)

    Die Beklagte in einem Rechtsstreit hatte mehrere Jahre lang ihr Pony in einer Reitanlage untergestellt. Die von den Betreibern erbrachten Leistungen verschlechterten sich im Laufe der Jahre zusehends. Im Verlaufe der Jahre wurde die Fütterung –ohne entsprechende Information an die Einstaller- reduziert. Der Außenreitplatz wurde, trotz mehrfacher Versprechungen, nicht instand gesetzt. Auch kam es beim Misten der Boxen häufiger zu Verletzungen der Tiere. Dies alles führte natürlich zu einem gewissen Unmut bei den Einstallern und zu einem ganz schlechten Stallklima. Die Beklagte (meine Mandantin) beabsichtigte ihr Pony anderweitig unterzubringen. Nachdem das Tier einen gravierenden Sehnenschaden erlitten hat, besprach sie mit den Betreibern der Reitanlage, dass sie eine möglichst ebene Weidefläche benötige, um dem Pony ein „schmerzfreies Leben“ zu ermöglichen. Nichtsdestotrotz wurde ihr nur eine Hangweide zur Verfügung gestellt. Dies nahm die Beklagte schließlich zum Anlass, ihr Pony kurzfristig anderweitig unterzubringen. Es kam zu heftigen Diskussionen zwischen allen Beteiligten. Die Beklagte machte darauf aufmerksam, dass sie vor Jahren leihweise Kunststoffpfähle zur Abzäunung entsprechender Weideflächen zur Verfügung gestellt habe. Ebenfalls habe sie im Wege der Leihe einen Ponysattel, den die Beklagte aktuell nicht benötigte, für ein Schulpony zur Verfügung gestellt. Nichtsdestotrotz beharrte die Klägerin auf Zahlung des vollständigen Pensionspreises. Dies führte dazu, dass ein Rechtsstreit geführt wurde. Vor Gericht einigte man sich schließlich auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von sage und schreibe 80,00 €. Bezüglich des im Streit stehenden Ponysattels musste ein weiterer Rechtsstreit geführt werden. Die jeweiligen Kosten für diese Verfahren übersteigen um ein Erhebliches die Streitwerte. Im Ergebnis sollte man daher unbedingt darauf achten, dass sämtliche Absprachen möglichst schriftlich getroffen werden. Zumindest müssen entsprechende Erklärungen vor Zeugen abgegeben werden. Dies kann –in einem späteren Streitfall- erhebliche Kosten sparen.

  • Nacherfüllung beim Pferdekauf
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    (erschienen in: Pferde Nordrhein-Westfalen, Ausgabe Juli 2010)

    Im Rahmen der Gewährleistungsrechte spielt die sogenannte Nacherfüllung beim Pferdekauf eine große Rolle. Im Gesetz sind sie geregelt in den §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.

    Wird beispielsweise beim Verkauf eines Pferdes ein „ruhiger Charakter“ vereinbart, da das Tier auch von Kindern zu reiten sein soll, so bietet dies ein „weites Problemfeld“. Zunächst einmal ist die Vereinbarung „ruhiger Charakter“ nicht eindeutig und dazu kommt, dass es schwer objektiv festzustellen ist, wann ein sogenannter „ruhiger Charakter“ vorliegt.

    Der Käufer eines Pferdes mit der Beschaffenheitsvereinbarung „ruhiger Charakter“ wollte vom Kauf zurücktreten, weil das Pferd sehr nervös schien und bereits bei Hundegebell scheute.

    Nacherfüllung im Sinne des Gesetzes bedeutet entweder Nachlieferung einer neuen oder Nachbesserung einer fehlerhaften Sache. Bei einem Pferdekauf, der im Regelfall stark auf die Individualität des Tieres abgestimmt ist, ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass eine Nacherfüllung mit einem anderen Tier möglich ist, so dass die Nachlieferung in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Bedeutung spielt.

    Anders sieht es mit der Nachbesserung aus. Sie kommt in Frage, wenn das Pferd an einer folgenlos heilbaren Erkrankung leidet, der Mangel also behebbar ist. In einem solchen Fall kann der Käufer seine Ansprüche auf Nachbesserung geltend machen, wobei die in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen, also Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten vom Verkäufer zu tragen sind. Dies gilt auch für Kosten, die der Verkäufer für eine Verbesserung der Ausbildung des Pferdes aufzuwenden hat. Es gibt allerdings eine allgemeine Grenze für die Nacherfüllungsansprüche, die darin besteht, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung dem Verkäufer nicht „unverhältnismäßige Kosten“ auflegt. Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang der Wert des Pferdes.

    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Verkäufer, der die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung als unverhältnismäßig teuer ablehnt, dann zunächst auf die andere Art der Nacherfüllung haftet, auch diese aber ablehnen kann, wenn sie unmöglich oder ebenfalls zu teuer ist. Für den Käufer bleiben dann der Rücktritt und die Kaufpreisminderung.

    Bei Erkrankungen des Pferdes ist ein Rechtsstreit noch „einigermaßen“ regelbar. Bei Vereinbarungen wie „ruhiger Charakter“ bietet diese Vereinbarung ein weites Streitfeld.

    Im Ergebnis empfiehlt es sich daher, dass so genau wie eben möglich schriftlich fixiert wird, was genau als vereinbart gelten soll.

  • Unfall beim Probereiten!
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    (erschienen in: Pferde Nordrhein-Westfalen, Ausgabe September 2010)

    Im Zuge des Kaufes eines Pferdes ist es häufig der Fall, dass das Pferd „probegeritten“ wird. Nach diesem Proberitt erfolgt sodann häufig erst die Entscheidung, ob der Kauf zustande kommt oder nicht. Wie verhält es sich nun, wenn es zu einem Unfall beim Probereiten kommt?

    Derjenige, der sich beim Ausprobieren eines Pferdes verletzt, hat unter Umständen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Halter des Pferdes. Grundsätzlich gilt, dass die Tierhalterhaftung auch gegenüber Reitern eingreift, die im Einverständnis mit dem Pferdehalter ein Pferd reiten. Die Tierhalterhaftung entfällt nicht schon allein deswegen, weil sich der Reiter bei der Verwirklichung einer Gefahr verletzt, die typischerweise mit dem Reitsport verbunden ist und sich freiwillig dieser Gefahrenlage ausgesetzt hat. Allerdings kann sich der Tierhalter damit entlasten, dass er einen besonderen Sachverhalt darlegt, der der Haftung entgegensteht (z.B. wenn der Reiter sich bewusst einer Gefahr ausgesetzt hat; das Pferd also erkennbar „bösartiger Natur war“; das Pferd noch nicht eingeritten war; der Reiter keinerlei Reiterfahrung hat; oder ähnliches). Solche Umstände können der Haftung des Tierhalters aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr entgegenstehen.

    Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Itzehoe im Jahre 2000 zu befassen. In dem Fall machte die potenzielle Pferdekäuferin einen Proberitt und stürzte bei diesem schwer. Das Landgericht Itzehoe verpflichtete den Eigentümer des Pferdes zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen, obwohl die potenzielle Käuferin unterschrieben hatte, sich „freiwillig und mit Einverständnis des Besitzers“ auf das Pferd gesetzt zu haben (LG Itzehoe, Aktenzeichen 3 O 262/00).

    Grundsätzlich bleibt die Tierhalterhaftung des Eigentümers auch dann bestehen, wenn er sein Pferd zum Zwecke des Ausprobierens in den Stall und in die Obhut des Kaufinteressenten gibt. In diesem Fall ist die Tierhalterhaftung des Eigentümers aber eingeschränkt. Diese hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1997-8 U 206/96).

    Sofern der Geschädigte ein Pferd im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Erwerb bereits wie ein Tierhalter selbst nutzt, kann die Tierhalterhaftung ausgeschlossen sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2000, 22 U 170/98).

    Im Ergebnis lässt sich also feststellen, dass es hier keine pauschale Regelung hinsichtlich der Schadensersatzfrage gibt. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Man sollte sich, vor Überlassung eines Pferdes zum Proberitt, über die jeweiligen Reit- und Fachkenntnisse des Erwerbers genau informieren, um gegebenenfalls eine Tierhalterhaftung vermeiden zu können. Des Weiteren sollte zwischen den Beteiligten auch Klarheit über die „wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale“ des Probe zu reitenden Tieres bestehen.

 

 

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